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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Handelsvertreter der Firma BAJCAR

I. Preisanfragen

1. Der Handelsvertreter (nachfolgend HV genannt) hat das Recht, an den Hersteller (nachfolgend HS genannt) Preisanfragen zu schicken, die sich auf Preise, technische Möglichkeit der Ausführung und/oder Lieferzeit der Fensterelemente beziehen. Der HS ist verpflichtet, ein Preisangebot innerhalb von 3 nachfolgenden Werktagen zu erstellen. In Sonderfällen (z.B. Ausschreibungsunterlagen, Großobjekte, zeitaufwendige Anfragen) kann diese Frist verlängert werden.

2. Preisanfragen, die sich auf Fensterelemente beziehen, deren Preise in der Preisliste des Herstellers eindeutig bestimmt sind, werden nicht bearbeitet. In diesem Fall kann der HS nur mündlich die Methode der Preisberechnung mit dem HS vereinbaren. Diese Vereinbarung erfolgt unverzüglich auf den eindeutigen Wunsch des Handelsvertreters.

3. Die Angebote des HS gelten in dem im Angebot genannten Zeitraum. Sollte die Gültigkeitsdauer des Angebot nicht angegeben werden, gilt es 21 Tage nach der Angebotserstellung.

4. Der HV ist berechtigt, sich bei Auftragserteilung auf das schriftliche Angebot des HS zu berufen. Die im Angebot genannten Preise, Lieferzeiten und Garantiebedingungen sind verbindlich ausschließlich in dem Fall, wenn die Gültigkeitsdauer des Angebot nicht überschritten ist, alle in dem Preisangebot bestimmten technischen Einzelheiten erhalten sind sowie die finanziellen Bedingungen erfüllt werden.

II. Aufträge

1. Der HV ist verpflichtet, bei Auftragserteilung die vom HS zur Verfügung gestellten Aufmassbögen zu benutzen. Zugelassen sind auch Ausdrücke aus der für Fenstersysteme geeigneten Software.

2. Die Bestellung soll alle notwendigen Informationen enthalten, insbesondere:

  • Profilart

  • Farbe

  • Art der Verglasung

  • Masse sowie Teilung des Elementes (in Millimeter)

  • Funktionen der einzelnen Fensterelemente

  • alle zusätzlichen Profile und Beschläge (z.B. Kopplungen, Fensterbankanschlüsse, Verbreiterungsprofile, Schnäpper u.ä.)

Die oben genannten Informationen müssen eindeutig und zweifellos angegeben sein. Das gilt auch für ihre Platzierung auf der Bestellung sowie grafische Darstellungen der Fensterelemente.

3. Bei Fragen oder im Zweifelsfall kann sich der HS mit dem HV zwecks deren Klärung in Verbindung setzen, und der HV muss alle ergänzenden Informationen übergeben, sonst hat der HV die Kosten einer falsch ausgeführten Bestellung selbst zu tragen.

4. Im Falle, wenn es nicht möglich ist, die Bestellung zu realisieren, wird der HV darüber telefonisch bzw. schriftlich informiert, und seine Bestellung wird storniert.

5. Es ist zugelassen, Änderungen in Aufträgen vorzunehmen, die schon angenommen worden sind.

6. Die Änderungen müssen schriftlich erfolgen und auf Wunsch des HS vom HV bestätigt werden.

7. Die Änderungen dürfen nicht später vorgenommen werden als an dem Tag, der für den HV als der letzte Tag für die Einreichung der Bestellungen und/oder Anzahlung bestimmt wurde. Die nach diesem Termin eingereichten Änderungen können nur dann vorgenommen werden, wenn sie die wirtschaftlichen Interessen des HS nicht verletzen.

8. Für alle Fehler, die auf die Anwendung eines falschen Vordrucks zurückzuführen sind oder mit Angabe von unvollständigen bzw. unklaren Informationen über das Produkt sowie mit Fax- oder Mail-Übertragungsfehlern zusammenhängen, haftet der HV.

9. Spätestens am Tag des Versandes der bestellten Fensterelementen werden dem HV die entsprechenden Rechnungsnummern und die verbleibende Restzahlung mitgeteilt.

III. Produktionsstandarten

1. Die Fensterelemente werden vom HS hergestellt in Anlehnung an: geltende Aprobata Techniczna Instytutu Techniki Budowlanej (dt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung), Betriebsnormen, detaillierte technische Normen für die in Fensterelementen eingebauten Teile sowie die von dem Profil- und Beschlaghersteller bestimmten Richtlinien. Der HS führt den Produktionsprozess unter Regime der äußeren Betriebskontrolle.

2. Die vom HS angebotenen Fenster und Türen sind in der Republik Polen sowie auf dem EU-Markt zum Verkauf zugelassen.

3. Die zum Verkauf freigegebenen Fensterelemente verfügen über das Bauzeichen „B“ sowie Verglasungen über das Sicherheitszeichen „B“.

IV. Lieferungsumfang

1. Die einzige, maßgebende Informationsquelle bezüglich des Lieferungsumfangs ist die Bestätigung der Lieferung, die im Kapitel II Pkt. 9 erwähnt wurde.

2. Man lässt auch Teillieferungen zu.

3. Der HV ist verpflichtet, für das ordnungsgemäße und pünktliche Abladen der gelieferten Waren zu sorgen.

4. Das Abladen muss ohne Verzögerung erfolgen. Sollte die Verzögerung nicht begründet sein, kann der HS die Entscheidung treffen, die weitere Fahrt fortzusetzen ohne Fensterelemente abgeladen zu haben.

5. Der HV ist verpflichtet, die Ware betreffs Sortiments, Menge, technischer Ausführung und Qualität abzunehmen, durch Unterzeichnung und Abstempeln des Lieferscheines. Liegen Unstimmigkeiten oder irgendwelche Vorbehalte vor, ist der HV verpflichtet, seine Bemerkungen in den Lieferschein einzutragen. Die Unterzeichnung des Lieferscheines ohne jegliche Bemerkungen wird für die Bestätigung der Warenabnahme laut der Bestellung gehalten.

6. Nach der Unterzeichnung der og. Unterlage werden keine Reklamationen anerkannt, die die Liefermengen betreffen. Durch diese Regelung werden die Verpflichtungen des HS, die sich aus dem Punkt VII: Garantieleistung ergeben, nicht ausgeschlossen bzw. beschränkt.

7. Wenn die Lieferung nicht vollständig ist und/oder irgendwelche Schäden festzustellen sind, ist der HV verpflichtet, zusammen mit dem LKW-Fahrer, der den HS vertritt, es zu Protokoll zu nehmen.

8. Die VAT-Rechnung ist für den Hersteller gleichzeitig ein Ausgabeprotokoll, deswegen ist der HV verpflichtet, sie unbedingt zu unterschreiben.

V. Risiko und Transport

1. Der HS haftet für den Transport bis zur Ablieferung der Ware am Ort der Ausladung.

2. Für die bei der Ausladung entstandenen Schäden haftet der HV.

3. Der HS liefert den Gegenstand der Bestellung auf eigene Kosten, in Anlehnung an eigene bzw. gemietete Transportmittel, an die Hauptniederlassung des HV. In Sonderfällen:

  • kann der HS den Gegenstand der Bestellung an einen anderen Ort als die Hauptniederlassung des HV liefern, aber ausschließlich dann, wenn eine solche Lieferung die wirtschaftlichen Interessen des HS und die wirtschaftlichen Interessen von anderen Handelsvertretern nicht beeinträchtigt,

  • kann der HV gebeten werden, den Gegenstand der Bestellung an einem anderen Ort als seine Hauptniederlassung abzuholen, wenn die Lieferung in einer Situation der höheren Gewalt stattfindet (wie z.B. Fahrverbot fuer LKW's, Staus u.ä), oder wenn die Straßeninfrastruktur an der Hauptniederlassung des HV keine sichere und ordnungsgemäße Ein- und Ausfahrt ermöglicht.

4. Die finanzielle Verantwortung der Herstellers in Bezug auf mittelbare Schäden, die aus dem Lieferverzug oder deren Unvollständigkeit der Lieferung resultieren, unabhängig von deren Ursachen, ist ausgeschlossen.

VI. Besondere Bedingungen der Übergabe der Fensterelemente

1. Der HV führt eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit, unabhängig vom HS, auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung.

2. Die Geschäftsbeziehung zwischen dem HV und dem Endkunden regeln die geltenden Gesetze, u.a. das Gesetz über die besondere Bedingungen des Verkaufs sowie Änderung des Zivilgesetzbuches (Gesetzblatt 2002.141.1176).

3. Die Übergabe der Fensterelemente soll durch das Übergabeprotokoll dokumentiert werden. Die Bearbeitung eines solchen Protokolls, dessen Ausfüllung und Archivierung gehört zu Obliegenheiten des HV. Das Protokoll soll u.a. die Bestätigung der technischen Abnahme der Fensterelemente, darunter auch der die Bewertung des technischen Zustands der Verglasung, Bestätigung der Übergabe der Garantiekarte an den Endkunden sowie der Gebrauchsanweisung, und im Falle des selbstständigen Montage auch der Montageanleitung, enthalten.

4. Der HS verlangt, dass der HV eine wirksame Methode der Identifizierung von den an Endkunden herausgegebenen Fensterelementen bearbeitet. Diese Methode soll die Identifikationsfähigkeit der Fensterelemente gewährleisten, gemäß der Nummerierung der Fabrik im Falle der eventuellen Mängelanzeigen. Es wird empfohlen, dass die Nummer der Garantiekarte mit der Fabriknummer des Fensterelementes übereinstimmt bzw. dass sie eine Kompilation von der Fabriknummer des Fensterelementes und der internen Nummerierung des HV ist.

VII. Garantieleistung

1. Die Garantie erstreckt sich auf eine entsprechende Qualität der verwendeten Stoffe und die technische Funktionalität der gelieferten Ware.

2. Die Garantiebedingungen sind schriftlich detailliert auf der Garantiekarte bestimmt, die zur Verfügung des HV steht. Die Garantiekarte muss dem Endkunden ausgehändigt werden.

3. Der HV ist verpflichtet, die Reklamationen schriftlich einzureichen, auf dem Vordruck des HS.

4. Die Mängelanzeige soll eindeutig die reklamierten Fensterelemente identifizieren, den tatsächlichen Sachverhalt darstellen sowie Ersatzteile und/oder Halbprodukte nennen, die für die Beseitigung der Mängel unentbehrlich sind. Sollte die Verglasung reklamiert werden, dann muss der Mängelanzeige die Kopie des Protokolls der Ausgabe von Fensterelementen beigelegt werden.

5. Der HS ist verpflichtet, dem HV Halbprodukte und Ersatzteile kostenlos zur Verfügung zu stellen, die für die Beseitigung der Mängel und Erledigung der Reklamation des Endkunden notwendig sind, und der HV ist verpflichtet, die Reklamation wirksam und kostenlos zu erledigen. Jegliche finanzielle Ansprüche des HV, bezogen auf die Mängelbeseitigung, werden vom HS nicht anerkannt.

6. Halbprodukte und Ersatzteile, die im Rahmen der Garantieleistung gegen neue ausgewechselt sind, gehen ins Eigentum des HS über.

7. Die Garantie erstreckt sich nicht auf die Schäden, die sich aus fehlender bzw. mangelhafter Instandhaltung, mechanischen Beschädigungen, Anwendung von ungeeigneten Konservierungsmitteln (wie z.B. Schmiermitteln), der falschen Montage bzw. Fahrlässigkeit der Monteur, Setzung des Gebäudes, Einwirkungen der höheren Gewalt, einer nicht fachgerechten Anwendung sowie sonstigen, vom HS unabhängigen Ursachen ergeben.

8. Die Voraussetzung für die Garantieleistung ist die Pflichterfüllung durch den HV, die sich aus dem Handelsvertrag ergeben, und insbesondere aus den vereinbarten Zahlungsbedingungen.

9. Bei allen selbst durchgeführten Umrüstungen bzw. Umbau der gelieferten Fensterelemente, sowie Anwendung von zusätzlichen Elementen bei gelieferten Fensterelementen oder der Maueröffnung, die ohne ausdrückliche Zustimmung des HS vorgenommen wurden, verfällt jeglicher Garantieanspruch.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die vom HS gelieferte Ware bleibt – auch montiert - bis zur vollständigen Bezahlung sein Eigentum, d.h. bis zum Eingang des fälligen, in der Bestellung festgelegten Betrages auf dem Konto des HS. Diese Ware darf vom HV nicht weiterverkauft werden, und auf jede seine Forderung soll sie herausgegeben werden.



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